Personenbezogene Bezeichnungen in diesen Statuten gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. Für physische Personen findet die Bezeichnung Kamerad– auch für weibliche Personen gültig – Verwendung.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen OÖ Kameradschaftsbund Innerschwand am Mondsee. Der Sitz ist in der Gemeinde Innerschwand am Mondsee
§ 2 Rechtsnatur des Vereins
Der Kameradschaftsbund Innerschwand ist ein selbständiger Verein und kann auch dem Oberösterreichischen Kameradschaftsbund (OÖKB) als Mitglied beitreten. Sofern der Ortsverband nichts anderes beschließt, wird die Mitgliedschaft beim OÖKB mit der Genehmigung des Vereins durch die Vereinsbehörde rechtswirksam. Die Errichtung von Sektionen (z.B. Jugend, Reservisten, Unterstützung etc.) ist möglich.
ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet und seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Region und auf das Bundesland Oberösterreich,
ist überparteilich und versteht sich vor allem als eine Interessensvertretung ehrenhaft gedienter und aktiver Soldaten des österreichischen Bundesheeres, aller aus anerkannten Gründen vom Wehrdienst Befreiten, aller, die einen Wehrersatzdienst geleistet haben, sowie aller physischen und juristischen Personen, die der Umfassenden Sicherheitsvorsorge und der Sicherheit und den Organen der Republik nahe stehen, deren Ziele nachhaltig unterstützen und auch aktiv einen Beitrag zu leisten bereit waren bzw. sind,
ist eine Vereinigung die aktiv an der Förderung des demokratischen Staatswesens sowie der damit verbundenen kulturellen und sozialen Interessen mitwirkt.
wahrt und vertritt die kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder,
fördert den traditionellen österreichischen Vaterlands- und Heimatgedanken sowie die Pflege des gesellschaftlichen Zusammenhaltens innerhalb und außerhalb des Vereines.
hält die Erinnerung an die Gefallenen, Vermissten, Heimatvertriebenen und Opfer aller Kriege, Friedens- und sonstiger Einsätze der EU, der OSZE, der UNO und anderen internationaler Sicherheitsorganisationen in der Öffentlichkeit wach,
unterstützt unschuldig in Not geratene Menschen in besonderer Notlage nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Vereins bzw. nach Zuteilung von Mitteln aus dem „Sepp Kerschbaumer Sozialfonds“ des OÖKB oder anderer Unterstützer,
vertritt die Grundsätze der Umfassenden Sicherheitsvorsorge und unterstreicht die Beitragsnotwendigkeit zur Sicherheit der Republik und für ein rechtstaatliches, freies und demokratisches Österreich, in einem größeren Europa,
vertritt die Grundsätze zur Pflege einer soldatischen Grundhaltung in allen Bereichen des Zusammenlebens, aufgebaut auf Aufrichtigkeit, Disziplin, Kameradschaft, Pflichterfüllung und Zivilcourage
arbeitet mit Vereinen und Organisationen ähnlicher Zielsetzungen zusammen,
beteiligt sich aktiv am kulturellen und sozialen Leben in der Sitzgemeinde und in der Region
§ 4 Aufbringung von Mitteln
Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks durch materielle Mittel, das sind:
Umlagen und Beiträge, welche in direkter Form von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern eingehoben werden
der Mitgliedsbeitrag wird von der Vollversammlung festgesetzt
Erträgnisse aus Veranstaltungen, schriftlichen und elektronischen Publikationen und Medien
Spenden, Sammlungen, letztwillige Zuwendungen jeder Art und sonstige öffentliche und private Zuwendungen
führt der Verein Veranstaltungen zum Zwecke der unter § 3 angeführten Ziele durch und nimmt an Veranstaltungen anderer Vereine, die den angeführten Zielen dienen, teil.
führt der Verein Veranstaltungen zum Zwecke der Information der Mitglieder und der Bevölkerung über Maßnahmen der Umfassenden Landesverteidigung und der Sicherheit der Republik durch und erstellt gegebenenfalls Vorschläge und Stellungnahmen dazu,
führt der Verein Veranstaltungen zum Zwecke der Information der Mitglieder und der Bevölkerung über Maßnahmen der Umfassenden Landesverteidigung und der Sicherheit der Republik durch und erstellt gegebenenfalls Vorschläge und Stellungnahmen dazu,
führt der Verein Veranstaltungen zum Gedenken an die Gefallenen, Vermißten, Heimatvertriebenen und Opfer aller Kriege, sowie solcher von Gewaltregimen durch Verfolgung aus rassistischen, religiösen und politischen Gründen wie auch im Dienste bei Friedens- und sonstiger Einsätze der EU, der OSZE, der UNO und anderen internationaler Sicherheitsorganisationen durch,
pflegt und leistet der Verein Beiträge zum Denkmalschutz und zur Erhaltung von Grab- und Gedenkstätten
wird vom Verein gegebenenfalls eine Vereinszeitung und anderer Publikationen, auch in elektronischer Form (z.B. Homepage, CD, DVD etc.) herausgegeben
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die aktiv im Verein mitarbeiten, Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit ideell oder materiell unterstützen. Ehrenfunktionäre und Ehrenmitglieder sind physische Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vollversammlung ernannt werden.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Verein haftet keinesfalls für Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber Dritten. Die Ernennung zum Ehrenfunktionär bzw. Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vollversammlung.
bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch Ausschluss, freiwilligen Austritt bzw. durch Ableben, durch Zurücklegung der Ehrenfunktion bzw. Ehrenmitgliedschaft oder durch Aberkennung derselben und
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er gilt zum Ende des Kalenderjahres; ausständige Umlagen bzw. Beiträge sind zu entrichten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, wogegen jedoch berufen werden kann. Über eine Berufung gegen den Ausschluss entscheidet die Vollversammlung. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Statutenwidriges Verhalten oder vereinsschädigendes Handeln
Nichtbezahlung der beschlossenen Umlage bzw. Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
Die Aberkennung der Ehrenfunktion bzw. Ehrenmitgliedschaft kann wegen unehrenhaften Verhaltens oder grober Verstöße gegen die Grundsätze dieser Statuten erfolgen, desgleichen bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten. Über einen derartigen Antrag des Vorstandes entscheidet die Vollversammlung.
§ 7 Rechte aus der Mitgliedschaft
Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen und die Ausübung des aktiven Stimmrechts
Voraussetzungen für das passive Wahlrecht ist die ordentliche Mitgliedschaft
Das Recht der Anfrage und Antragstellung zur Tagesordnung und die Einbringung eigener Anträge bei den Vollversammlungen
Jedes ordentliche Mitglied hat den Anspruch auf eine kostenfreie Abschrift der Statuten, des Protokolls der Vollversammlungen und der Kassenberichte. Diesem Recht kann auch durch die Veröffentlichung dieser Berichte in der Vereinszeitung bzw. Homepage entsprochen werden
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die durch den Verein von ihm erfaßten Daten, ihre Verwendung und ihre Löschung nach Beendigung der Mitgliedschaft, durch den Verein
Jedes Mitglied hat das Recht, das Schiedsgericht (§ 15) anzurufen
Jedes Mitglied hat das Recht, an Festen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht zur Antragstellung auf Zuerkennung von Auszeichnungen des OÖKB und des Österreichischen Kameradschaftsbundes (ÖKB) für verdiente Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die im § 3 angebotenen Unterstützungen und Hilfen nach Maßgabe der Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen
Ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen
§ 8 Pflichten der Vereinsmitglieder
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, diese Statuten und andere Regelwerke und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten. Sie haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen, der Zweck und die Aufgaben des Vereins leiden könnten
Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Umlage bzw. Beiträge in der jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet
Die Mitglieder stimmen der Erfassung und Verarbeitungen von personenbezogenen Daten die zur Verwaltung des Vereines und zur Betreuung des Mitgliederverhältnisses zwingend notwendig sind ausdrücklich zu. Diese sind: Name, Anrede, Titel, Dienstgrad, Geburtsdatum, Anschrift, Eintrittsdatum, Mitgliederkategorie, Beitragshöhe, Bankverbindung, Austrittsdatum, Telefonnummern, E-Mailadresse und Social Media Kontaktdaten, Auszeichnungen, Ernennungen.
ordentliche Vollversammlung und jährliche Mitgliederversammlung (§ 10)
außerordentliche Vollversammlung (§ 11)
Vorstand (§ 13)
Beirat (§ 14)
Rechnungsprüfer (§ 15)
Schiedsgericht (§ 16)
Fachausschüsse (§ 17)
§ 10 Ordentliche Vollversammlung
Die ordentliche Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des VG 2002 findet alle vier Jahre und dazwischen finden jährlich Mitgliederversammlungen, die v.a. der Traditionspflege, der sozialen Kommunikation und der Kontrolle dienen, statt. Sie sind nicht öffentlich. An ihr nehmen alle Mitglieder teil.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Ankündigung in der eventuell herausgegebenen Vereinszeitung bzw. Gemeindezeitung. Die schriftliche Einberufung bzw. die Ankündigung hat vier Wochen vor dem Termin unter Angabe von Zeit, Ort, Tagesordnung und des Wahlvorschlages für die ordentliche Vollversammlung zu erfolgen. Auf Fristen ist in der eventuellen Vereinszeitung oder Gemeindezeitung oder Homepage bzw. in der Jahresvorschau hinzuweisen.
Entgegennahme, Beratung und Genehmigung der Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte des Vorstandes, Genehmigung des Protokolls der letzten Vollversammlung
Entgegennahme und Beratung des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Rechnungsabschlüsse der vergangenen Jahre
Genehmigung der Rechnungsabschlüsse über Antrag der Rechnungsprüfer und Erteilung der Entlastung für den Vorstand
Beschlussfassung über Voranschläge
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter, der Rechnungsprüfer (zumindest 2) bzw. deren Abberufung
Festsetzung der Höhe der Beiträge
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Beratung und Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei anderen Vereinen, ausgenommen die Mitgliedschaft beim OÖKB
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Außerordentliche Vollversammlung
Sie ist nicht öffentlich und ist in derselben Art wie die ordentliche Vollversammlung bei Vorliegen gewichtiger Gründe einzuberufen und zwar, wenn
der Vorstand dies beschließt,
ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich fordert,
die Rechnungsprüfer dies schriftlich verlangen.
Die Aufgaben der außerordentlichen Vollversammlung umfassen insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über die Einberufungsgründe. Im Übrigen kann sie alle Aufgaben der ordentlichen Vollversammlung wahrnehmen, sofern diese auf der Tagesordnung aufscheinen. Sollte der Vorstand die außerordentliche Vollversammlung nicht innerhalb von vier Wochen nach gestelltem Begehren einberufen, geht diese Verpflichtung auf das an Jahren älteste handlungsfähige Vereinsmitglied über. Dieses darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es führt in dieser außerordentlichen Vollversammlung den Vorsitz.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Vollversammlung eine Stimme
Außerordentliche Mitglied haben kein Stimmrecht, dürfen jedoch beratend mitwirken
Ehrenfunktionäre und Ehrenmitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt
Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich
Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beschlußfähig. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlußfähig, so findet die Vollversammlung 20 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Vor Wahlen und Beschlußfassungen in den Vollversammlungen ist vom Vorsitzenden die Beschlußfähigkeit festzustellen. Die Wahlen und Beschlußfassungen in den Vollversammlungen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Anträge zu Tagesordnungspunkten können während der Vollversammlung von jedem Mitglied gestellt werden.
Wahlvorschläge, die von dem Wahlvorschlag des Vorstandes abweichen, sind 7 Tage (Datum des Poststempels) vor dem Termin der Vollversammlung beim Obmann schriftlich einzubringen.
Vor- und Familienname der vorgeschlagenen Person
Geburtsdatum, Geburtsort sowie die Zustellanschrift der vorgeschlagenen Person
Angaben darüber, für welche Funktion die Person vorgeschlagen wird
eine von der vorgeschlagenen Person eigenhändig unterfertigte Erklärung, dass sie im Fall der Wahl bereit ist, die Funktion zu übernehmen
Die Einbringung von Wahlvorschlägen, die nur einzelne Funktionen betreffen, ist möglich. Über die Zulässigkeit von Wahlvorschlägen entscheidet eine im Bedarfsfall zu bildende Wahlkommission, die sich aus den drei ältesten handlungsfähigen ordentlichen Mitgliedern zusammensetzt.
Diese wählt einen Vorsitzenden und bestimmt einen Protokollführer. Über die Beratungen ist ein Protokoll zu führen. Zu Beginn der Vollversammlung ist ein Bericht abzulegen und der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Wahl zu leiten. Die Tagesordnung einer ordentlichen Vollversammlung ist vom Vorstand festzulegen. Sie ist so abzufassen, dass die Vollversammlung über alle ihr durch diese Statuten zugewiesenen Aufgaben beraten und beschließen kann. Sie hat auf jeden Fall auch den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Unter diesem Tagesordnungspunkt dürfen jedoch keine Beschlüsse gefasst und keine Anträge gestellt werden.
Wünscht ein ordentliches Mitglied, dass auf die Tagesordnung einer ordentlichen Vollversammlung ein besonderer Punkt gesetzt wird, so ist ein diesbezüglicher schriftlicher Antrag mindestens sieben Tage vor der Vollversammlung beim Obmann einzubringen. Der Obmann hat die Pflicht, diesen Antrag der Vollversammlung vorzulegen.
Dem Vorstand obliegen die ordentliche und gewissenhafte Führung des Vereins gemäß den vorliegenden Statuten, die Durchführung von Beschlüssen der Vereinsorgane und die verantwortungsvolle und sparsame Verwaltung der Vereinsmittel und des Vereinsvermögens.
Dem Vorstand obliegt die Einteilung von Fachreferenten, wie z.B. Fähnrich, Fahnenjunker, Kommandant, Datenschutzbeauftragter, Kanonier, Zeugwart, Subkassier, Sprengelbetreuer, u.a.
Der Vorstand schlägt die Höhe einer eventuellen Umlage der Vollversammlung vor
Dem Vorstand obliegt die Erstellung eines Wahlvorschlages für den neuen Vereinsvorstand
Dem Vorstand kommt die Aufgabe zur Einsetzung eines Schiedsgerichts, d.h. Feststellung eines Streitfalles, zu
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung:
Abfassung der Rechenschaftsberichte, der jährlichen Rechnungsabschlüsse und die Erstellung der gem. VereinsG 2002 verpflichtenden Jahresvoranschläge
Vorbereitung und Einberufung der jährlichen Mitglieder Vollversammlung und ggf. außerordentlichen Vollversammlung, aber auch sofern gegeben des Beirats
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmern des Vereins
dem Obmann und, sofern bestellt, dem Geschäftsführenden Obmann (GfObm.), dessen Befugnisse sich v.a. auf die Unterstützung des Obmannes in der Vereinsführung erstrecken
bis zu zwei Obmannstellvertretern (1. ObmStv. und 2. ObmStv.)
dem Schriftführer (SchrF) und bei dessen Verhinderung sofern gewählt, seinem Stellvertreter
dem Kassier (Kas.) und bei dessen Verhinderung sofern gewählt, seinem Stellvertreter
Die Stellvertreter von Schriftführer und Kassier sind nur bei Verhinderung dieser Mitglied des Vorstandes. Sie können jedoch bei Sitzungen und Beratungen eingebunden werden, sofern dies der Vorstand beschließt, haben aber dann kein Stimmrecht.
Bei Sitzungen und Beratungen führt der Obmann den Vorsitz. Bei Verhinderung der GfObm. und im Falle dessen Verhinderung der 1. bzw. der 2.ObmStv.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Funktionsübernahme eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar
Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der Funktionsdauer an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren; Nachwahl ist möglich
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich oder elektronisch (nachweislich) eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
Bei Dringlichkeit ist eine telefonische oder elektronische Abstimmung möglich. Diese Abstimmungsart bedarf aber der einstimmigen Zustimmung der Vorstandsmitglieder. Hierüber ist ein Aktenvermerk zu errichten, der die Einstimmigkeit und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Vorstandsmitglieder bezeugt. Dieser Aktenvermerk ist vom Obmann eigenhändig zu unterfertigen
Der Obmann hat den Vorstand mindestens alle drei Monate einzuberufen, immer jedoch dann, wenn zwei der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Sollte der Obmann dieser Verpflichtung nicht innerhalb von vierzehn Tagen nachkommen, geht dieses Recht auf den GfObm. bzw. 1. bzw. 2. ObmStv. über
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Dies entbindet ein Vorstandsmitglied jedoch nicht von seiner Verantwortlichkeit im Sinne dieser Statuten
Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder ihrer Funktion zeitweise oder auf Dauer entheben. Bei der Beschlußfassung über die Enthebung kann das betroffene Vorstandsmitglied nicht mit stimmen. Die Enthebung wird sofort wirksam. Das enthobene Vorstandsmitglied kann jedoch gegen die Enthebung an die Vollversammlung berufen, welche über die Berufung endgültig entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. An die Stelle des enthobenen Vorstandsmitgliedes tritt für die Dauer der Enthebung sein Stellvertreter bzw. durch den Vorstand kooptiertes ordentliches Mitglied bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
Der gesamte Vorstand kann auch von der Vollversammlung enthoben werden. Die Einberufung zu einer zu diesem Zweck abzuhaltenden Vollversammlung erfolgt durch das an Jahren älteste handlungsfähige Vereinsmitglied, sofern es nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied ist. Es führt auch den Vorsitz in dieser Vollversammlung. Wird die Enthebung des gesamten Vorstandes beschlossen, so ist unverzüglich bei derselben Vollversammlung eine Neuwahl des neuen Vorstandes durchzuführen
Die Vollversammlung bzw. außerordentliche Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von ihrer Funktion entheben
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann zu richten. Eine Rücktrittserklärung des Obmannes ist an den GfObm., ansonsten an den 1. bzw. 2. ObmStv. zu richten
Der Rücktritt des gesamten Vorstandes kann nur bei einer Vollversammlung erklärt werden. Er wird erst wirksam mit der Wahl des neuen Vorstandes
Bei Verhinderung, Enthebung oder statutenwidrigem Untätigwerden des Vorstandes hat das an Jahren älteste handlungsfähige Vereinsmitglied (sofern er nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied ist) für die Einberufung einer Vollversammlung zu sorgen und den Vorsitz in dieser zu übernehmen
(4) Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
Der Obmann, bei Verhinderung der GfObm., ansonsten der 1. bzw. 2. ObmStv., vertritt den Verein nach außen. Er unterzeichnet in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten gemeinsam mit dem Schriftführer. In allen vermögensrechtlichen Belangen jedoch gemeinsam mit dem Kassier. Im Schriftverkehr ist die ZVR-Zahl anzuführen!
Im Innenverhältnis gilt Folgendes:
Der Obmann führt den Vorsitz in den Vollversammlungen und Vorstandssitzungen sowie eines eventuellen Beirats. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung, des Vorstandes sowie eines eventuellen Beirats fallen, unter eigener Verantwortlichkeit selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der ehestmöglichen nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan
Dem Obmann obliegt die Verleihung sämtlicher Verdienst- und Ehrenzeichen gemäß den Vergaberichtlinien (= Ordensstatut)
Der GfObm. bzw. der 1. bzw. 2.ObmStv. vertreten den Obmann über dessen Auftrag oder bei dessen Verhinderung
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung des Mitgliedsverzeichnisses nach den Grundsätzen der DSGVO, der Protokolle der jährlichen Mitgliederversammlung, Vollversammlungen, des Vorstandes und eines ev. Beirats. Die Protokolle haben der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen und sind innerhalb von zwei Wochen auszufertigen und den Berechtigten schriftlich oder elektronisch zuzustellen
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Bei der Führung der Bücher hat er sich an die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung und der DSGVO zu halten. Er hat die Kassenberichte und Rechnungsabschlüsse sowie die gesetzlich erforderlichen Vermögensverzeichnisse und Vorausschauen jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist abzufassen
Sofern gewählt dürfen Stellvertreter von Schriftführer und Kassier nur tätig werden, wenn der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind
§ 14 Beirat
Der Beirat hat beratende Funktion für den Vorstand und ist, sofern eingerichtet, der Zusammenschluss von durch den Vorstand zu bestimmende Mitglieder und ist mindestens zweimal jährlich -zwei Wochen davor- durch den Vorstand einzuberufen. Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt legt der Vorstand fest.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer (mind. zwei) werden von der Vollversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen keinem Vereinsorgan angehören, welches der Prüfung durch die Rechnungsprüfer unterliegt. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Prüfung hat innerhalb von vier Monaten nach Erstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses zu erfolgen. Sie haben auch die Aufgabe, regelmäßig festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird und ob die Kassenführung richtig ist. Sie haben in der jährlichen Mitgliederversammlung und bei den Vollversammlungen über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und den Bericht schriftlich abzufassen. Auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben ist hinzuweisen. Bei dringendem Verdacht haben die Rechnungsprüfer die Pflicht, sofort eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
Der Obmann hat das Recht, ohne Angabe von Gründen jederzeit eine außerordentliche Prüfung der laufenden Geschäfte und des Vereinsvermögens zu verlangen.
Die Rechnungsprüfer haben bei der jährlichen Mitglieder-Vollversammlung die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes zu beantragen, wenn ihre Überprüfungen dies gestatten. Ergeben sich bei der Prüfung schwerwiegende Bedenken gegen die laufende Geschäftsgebarung, so haben die Rechnungsprüfer die Pflicht, je nach Gewichtung der Bedenken, die sofortige Einberufung des Vorstandes oder einer Vollversammlung zu verlangen.
§ 16 Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Über die Einrichtung des Schiedsgerichts entscheidet der Vorstand.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf physischen Personen zusammen, diese müssen ordentliche Mitglieder sein. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Personen namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen innerhalb weiterer acht Tage mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht unverzüglich ein. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Über den Abstimmungsvorgang ist ein Protokoll zu verfassen, welches von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen ist. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und nach mündlicher Anhörung der Streitteile. Stimmenthaltung ist nicht möglich. Seine Entscheidungen sind kurz zu begründen und den Streitteilen schriftlich mitzuteilen. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Vorstand zuzustellen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Fachausschüsse
Der Vorstand kann zur Planung und Durchführung von Sonderaufgaben Fachausschüsse einsetzen und diese wieder auflösen. Die Ernennung der Mitglieder und die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Grundsätzlich führt der Obmann in den Fachausschüssen den Vorsitz. Er kann sich aber auch vertreten lassen.
§ 18 Finanzieller Status der Funktionäre
Alle Funktionäre sind ehrenamtlich tätig. Ihnen gebührt keine Entlohnung, wohl aber der Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, worüber der Vorstand entscheidet.
§ 19 Wappen des KB
Das Wappen der KB Innerschwand am Mondsee hat, sofern eines beschlossen wird, einen Hinweis auf den OÖKB, zu berücksichtigen.
§ 20 Auflösung des Vereins
Der Vorstand hat mindestens vier Wochen vor der Einberufung der Vollversammlung zum Zwecke der freiwilligen Auflösung des Vereins den OÖKB Landesvorstand zu einer Sitzung einzuladen. Dabei ist über die Einberufung der Vollversammlung zur freiwilligen Auflösung abzustimmen. Die Einberufung hat nach den Kriterien für ordentliche Vollversammlungen zu erfolgen und in der Tagesordnung auf den Zweck der „Auflösungs-Vollversammlung“ hinzuweisen. Diese Vollversammlung ist bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder – inkl. Ehrenfunktionäre und Ehrenmitglieder - beschlussfähig. Die Auflösung muss mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen erfolgen. Sollte diese Vollversammlung nicht beschlussfähig sein, ist sie mit der gleichen Tagesordnung frühestens vier Wochen später nochmals einzuberufen. Diese zweite Auflösungs-Vollversammlung ist jedenfalls beschlussfähig. Hierauf ist in der 2. Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Es ist möglich, bei der Einladung zur 1. Auflösungs-Vollversammlung für den Fall der Nicht-Beschlussfähigkeit die 2. Vollversammlung mit der entsprechenden Frist einzuberufen.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde und dem OÖKB schriftlich anzuzeigen und die Abwicklung vorzunehmen. Das im Falle einer Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand dem OÖKB Präsidium zu übergeben.
Das Vereinsvermögen ist von diesem, soweit dies möglich und erlaubt ist, mindestens fünf Jahre treuhändig zu verwalten und für einen Nachfolgeverein zu verwahren. Hat sich kein Nachfolgeverein in dieser Zeit gebildet, so ist das Vereinsvermögen nach Abzug von Passiven für den gemeinnützigen, mildtätigen „Sepp Kerschbaumer Sozialfonds des OÖKB“ im Sinn der §§ 34 BAO zu verwenden.
Fahnen, Vereinszeichen und andere Traditionssachen sind dem OÖKB bzw. bei dessen Nichtexistenz dem oberösterreichischen. Landesmuseum zu übergeben.